Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 87

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 87 HRegV vom 2025

Art. 87 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 87 Inhalt des Eintrags

1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Genossenschaft handelt;
  • b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • d. die Rechtsform;
  • e. das Datum der Statuten;
  • f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  • g. der Zweck;
  • h. der Nennwert allfälliger Anteilscheine;
  • i. im Fall von Beitrags- oder Leistungspflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • j. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • k. die Mitglieder der Verwaltung;
  • l. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  • m. (1) falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
  • n. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
  • o. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
  • p. (2) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
  • 2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, so gilt Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 634).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.