125 III 252 | Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. | Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Schuldbriefe; Betreibungs; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Schuldbetreibungs; Löschung; Gläubiger; Liegenschaft; Forderung; Pfandgläubiger; Konkurskammer; Grundstück; Pfandgegenstand; Betreibungsamtes; Verfügung; Freihandverkauf; Kommentar; Kanton; Pfandverwertung; Grundpfandrecht; öscht |