Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 863

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 863 ZGB vom 2024

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Art. 863 III. Rechte des Gläubigers 1. Geltendmachung

1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.

2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausgestellt worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 863 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220133RechtsöffnungVorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verfahren; Original; Entscheid; Betreibung; Kanton; Bezirksgericht; Gericht; Urteil; Ehemann; Papier-Inhaberschuldbrief; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Verfügung; Frist; Berufung; Originals; Schuldbriefs; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Ehepaar; Rechtsöffnungsgesuch
ZHRT220132RechtsöffnungVorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Verfahren; Original; Entscheid; Betreibung; Kanton; Bezirksgericht; Gericht; Urteil; Ehefrau; Papier-Inhaberschuldbrief; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Verfügung; Frist; Berufung; Originals; Schuldbriefs; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Beschwerdegegner; Ehepaar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Schuldbriefe; Betreibungs; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Schuldbetreibungs; Löschung; Gläubiger; Liegenschaft; Forderung; Pfandgläubiger; Konkurskammer; Grundstück; Pfandgegenstand; Betreibungsamtes; Verfügung; Freihandverkauf; Kommentar; Kanton; Pfandverwertung; Grundpfandrecht; öscht