CCS Art. 860 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 860 CCS dal 2025

Art. 860 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 860 Costituzione 1. Iscrizione

1 Per ogni cartella ipotecaria documentale iscritta nel registro fondiario è rilasciato un titolo.

2 Come creditori delle cartelle ipotecarie documentali possono essere designati il portatore o una determinata persona, segnatamente il proprietario del fondo.

3 L’iscrizione produce gli effetti della cartella ipotecaria già prima della confezione del titolo.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 860 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenKonkurs; Kollokations; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Gläubiger; Kollokationsklage; Schuldbrief; Forderung; Entscheid; Konkursamt; Inhabers; Gericht; Verfahren; Konkursitin; Inhaberschuldbrief; Vorinstanz; Anspruch; Grundpfandrecht; Winterthur; SchKG-HIERHOLZER; Verfügung; Bezirkes; Konkursverwaltung; ührt
VDML/2023/204édule; écaire; écision; éance; èces; Autorité; ’intimé; Investissement; énonciation; édure; ’autorité; ’il; Fonds; ’Office; épens; éancier; était; Lavaux-Oron; équisition; érant; édé; ’est; écité; ’opposition
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen
140 III 36 (5A_888/2012)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldbrief; Drittpfandgeber; Rechtsöffnungstitel; Grundstück; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldnerin; Schuldpflicht; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Grundpfandrecht; Betreibung; Anerkennung; Entscheid; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Forderung; Drittpfandverhältnis; Eigentümer; Grundbuch; Pfandrecht; Grundpfandforderungen; Urkunde