Art. 86 ZGB vom 2024
Art. 86
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist. (1)
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS 2005 4545]; [BBl 2003 8153 ][8191]).
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 133 (5A_331/2018) | Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). | Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Beschwerde; Grammatikalische; Verwendete; Teilrevision; GestG; Verbrieft; Zivilprozessordnung; Aufl; Wortlaut |
144 III 264 (5A_856/2016) | Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 83 und Art. 84 ZGB; Art. 16 ZGB; Stiftungsaufsicht; Stifterrechte. Entscheide betreffend Stiftungsaufsicht sind vermögensrechtlicher Natur und unterliegen nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.3). Die Stiftungsurkunde kann vorsehen, dass der Stifter oder im Falle seiner Verhinderung seine Nachkommen die Mitglieder des Stiftungsrats ernennen (E. 2). Beweismass und Beweislast für die Feststellung einer Urteilsunfähigkeit, die den Stifter an der Ausübung seines Ernennungsrechts hindert (E. 5 und 6). | Stiftung; Stifter; Stiftungsrat; Urteil; Stiftungsrats; Beweis; Fähig; Beschwerde; Mitglied; Stifters; Beschwerdeführer; Mitglieder; Stiftungsurkunde; Person; Befugnis; Handlung; Unfähig; Wahrscheinlichkeit; Beweismass; Urteilsunfähigkeit; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Bezeichnen; Wille; Willen; Urteilsfähig; Fähigkeit; Vernunftgemäss; Handeln |