Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 86 KVG vom 2024

Art. 86 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 86 (1) Beschwerde (Art. 56 ATSG (2) )

Die Versicherer dürfen das Recht der Versicherten, Beschwerde bei einem kantonalen Versicherungsgericht zu erheben, nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

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Art. 86 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/50Entscheid Art. 58 ATSG. Örtliche Zuständigkeit im Ergänzungsleistungsrecht. Unechte Gesetzeslücke für den Fall eines Wohnsitzwechsels unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018, EL 2017/50). Kanton; Kantons; Versicherung; Versicherungsgericht; Recht; Thurgau; Ergänzungsleistung; Wohnsitz; Person; Einsprache; Zuständigkeit; Gallen; Behandlung; Beschwerdeerhebung; Einspracheentscheid; Bundes; Entscheid; Gericht; Bezug; Anknüpfung; EL-Durchführungsstelle; EL-act; ELDurchführungsstelle; Zeitpunkt; Gesetzgeber; Anknüpfungskriterium
SGEL 2017/16Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Örtliche Zuständigkeit im Ergänzungsleistungsrecht. Unechte Gesetzeslücke für den Fall eines Wohnsitzwechsels unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai und 17. Mai 2018, EL 2017/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2018. Kanton; Kantons; Recht; Versicherung; Versicherungsgericht; Ergänzungsleistung; Gallen; Sozialversicherungsgericht; Person; Wohnsitz; Behandlung; Beschwerdeerhebung; Zuständigkeit; Bundes; Einsprache; Verfügung; Zeitpunkt; Vergütung; Gesetzgeber; Gericht; Bezug; Bezüge; Anknüpfung; Rechtsverbeiständung; Entscheid; Durchführungsstelle; Zusatzleistungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/50Entscheid Art. 58 ATSG. Örtliche Zuständigkeit im Ergänzungsleistungsrecht. Unechte Gesetzeslücke für den Fall eines Wohnsitzwechsels unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018, EL 2017/50). Kanton; Kantons; Versicherung; Versicherungsgericht; Recht; Thurgau; Ergänzungsleistung; Wohnsitz; Person; Einsprache; Zuständigkeit; Gallen; Behandlung; Beschwerdeerhebung; Einspracheentscheid; Bundes; Entscheid; Gericht; Bezug; Anknüpfung; EL-Durchführungsstelle; EL-act; ELDurchführungsstelle; Zeitpunkt; Gesetzgeber; Anknüpfungskriterium
SGEL 2017/16Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Örtliche Zuständigkeit im Ergänzungsleistungsrecht. Unechte Gesetzeslücke für den Fall eines Wohnsitzwechsels unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai und 17. Mai 2018, EL 2017/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2018. Kanton; Kantons; Recht; Versicherung; Versicherungsgericht; Ergänzungsleistung; Gallen; Sozialversicherungsgericht; Person; Wohnsitz; Behandlung; Beschwerdeerhebung; Zuständigkeit; Bundes; Einsprache; Verfügung; Zeitpunkt; Vergütung; Gesetzgeber; Gericht; Bezug; Bezüge; Anknüpfung; Rechtsverbeiständung; Entscheid; Durchführungsstelle; Zusatzleistungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 119Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar. Frist; Fristen; Fristenstillstand; Einsprache; Ersatzkasse; Sozialversicherung; Verfügung; Gericht; Unfallversicherer; Verwaltungsverfahren; Urteil; Entscheid; Versicherungsgericht; Versicherer; Rechtslage; Bereich; Gesetzgeber; Mindeststandard; Verfahren; Kantons; Anwendbarkeit; Rechtsuchenden; Regel; Sozialversicherungszweige; Sozialversicherungsgericht; Verfügungen; Einsprachefrist; KIESER; Unterschied
125 V 188Art. 80 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 KVG; Art. 4 Abs. 1 BV: Frist für den Einspracheentscheid. Mangels einer besonderen Bestimmung über die Frist, innert welcher der Krankenversicherer über eine Einsprache zu befinden hat, sind die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze anwendbar. écision; Opposition; élai; édure; être; LAMal; Assuré; Assureur; établissement; SUPRA; Tribunal; -maladie; éter; ément; Autorité; érence; Einsprache; Assurance; éjour; Assurée; édéral; éterminé; écrit; éférences; Bundes; édical; Caisse-maladie; Frist; édico-social; épouse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6251/2018Befreiung VersicherungspflichtBundes; Vorinstanz; Schweiz; Recht; Verfügung; Versicherung; Bundesverwaltungsgericht; Leistungsaushilfe; Einsprache; Kranken; Kanton; BVGer-act; Aufgabe; Krankenversicherung; Aufgaben; Staat; Rente; Einspracheentscheid; Entscheid; Zuständigkeit; Person; Wohnsitz; Verfügungen; Basel; Kantons