Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) Art. 86
Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:
Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.
Art. 86 ArGV1 vom 2024
Art. 86 (1) Informations- und Dokumentationssysteme der Kantone (Art. 44b ArG)
1 Die kantonale Behörde führt im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein Informations- und Dokumentationssystem für industrielle Betriebe.
2 Das System enthält zu jedem industriellen Betrieb:a. die Daten nach Artikel 85 Absatz 2;b. die Angabe, nach welchem Buchstaben von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes der Betrieb unterstellt wurde;c. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ([AS 2009 2399])
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.