AVIG Art. 85g - Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 85g AVIG vom 2024
Art. 85g (1) Haftung der Kantone gegenüber dem Bund
1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Kanton pro Schadenfall belastet wird. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 ([AS 2011 1167]; [BBl 2008 7733]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.