AIG Art. 85a - Erwerbstätigkeit

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 85a AIG vom 2025

Art. 85a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 85a (1) Erwerbstätigkeit

1 Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit müssen die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22). Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt Artikel 61 AsylG (2) . (3)

2 Die Aufnahme und die Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: (3)

  • a. die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;
  • b. die ausgeübte Tätigkeit;
  • c. den Arbeitsort.
  • 3 Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

    3bis Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Die Meldung muss insbesondere die Angaben nach Absatz 2 enthalten. (5)

    4 Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.

    5 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.

    6 Er regelt das Meldeverfahren.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
    (2) SR 142.31
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 85a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB190163Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Konto; Einkommen; Ausländer; Recht; Staatsanwaltschaft; Betrug; -Konto; Sinne; Gutschriften; Bewilligung; Geldstrafe; Gerichtskasse; Dispositiv; Berufungsverhandlung; Arbeit; Integration; Zürich-Sihl; Verbindung; Konten; Spenden; ärte
    ZHSB190280Widerhandlung gegen das AusländergesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahrens; Kosten; Recht; Vorinstanz; Entschädigung; Verhalten; Staatsanwaltschaft; Kostenauflage; Berufungsverfahren; Verteidigung; Entscheid; Verfahrens; Sinne; Mitteilung; Bewilligung; Zeitraum; Rechtsmittel; Untersuchung; Urteils; Einleitung; Verbindung; Eingabe; Person; Bundesgerichts; Tatbestand

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAG WBE.2023.366-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Härtefall; MI-act; Integration; Person; Bundes; Verwaltung; Erteilung; Rentner; Apos; Recht; Ausländer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Aufenthaltsdauer; Einsprache; Personen; Prüfung; üssen
    AGAG WBE.2023.366-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Härtefall; MI-act; Integration; Person; Bundes; Verwaltung; Erteilung; Rentner; Apos; Recht; Ausländer; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Entscheid; Aufenthaltsdauer; Einsprache; Personen; Prüfung; üssen
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