SCC Art. 856 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 856 SCC from 2024

Art. 856 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 856 XIII. Public call to creditors

1 If the creditor under a mortgage certificate has not come forward for ten years and if no demand has been made for interest during that period, the owner of the mortgaged property may ask the court to make a public call for the creditor to come forward within six months

2 If the creditor fails to come forward within this period and if an investigation concludes that there is a high probability that a valid claim no longer exists, the court shall:

  • 1. in the case of a register mortgage certificate, delete the lien from the land register; or
  • 2. cancel the mortgage certificate on paper and delete the lien from the land register.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 856 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF230048KraftloserklärungSchuld; Berufung; Schuldbrief; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Schuldbriefs; Gläubiger; Kraftloserklärung; Schuldner; Kammer; Gericht; Besitz; Berufungsverfahren; Voraussetzung; Namensschuldbrief; Niveau; Papier-Namensschuldbrief; Einzelgericht; Voraussetzungen; Verfügung; Verfahren; -strasse; Grundstück; Gesuch
    ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Gemeinde; Verfahren; Entscheid; Besitz; Berufungsklägers; Gericht; Papier-Inhaberschuldbrief; Voraussetzungen; Ausführungen; Belege; Pfandstelle; Begehren; Sachverhalt; Grundbuchamt; Grundstück; Gesuchs; Gemeinden; Behauptung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2023.38-Berufung; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Kraftloserklärung; Schuldbriefe; Apos; Schuldbriefes; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Urteil; Pfandstelle; Grundpfandgläubiger; Depositenanstalt; Amtsgerichtspräsident; Verfahren; Anspruch; Gericht; Grundpfandgläubigerin; Zivilkammer; Grundstück; Solothurn; Eventualbegehren; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandrecht; Schuldner; STAEHELIN; Betreibung; Grundpfandverwertung; Erwägungen; Entscheid; Forderung; Obergericht; Bundesrecht; Darlehens; STÜCHELI; Schuldbriefe; Urteil; Grundforderung; Rechtskraft; Amtes; Gläubiger; Element; Zivilsachen
    89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; ähig; äubig; Grundbuch; Gült; äubige; Schuldner; Dritterwerber; Beklagten; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Pfandtitel; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; äubigen; ültig; Errichtung; Schuldbriefs; Glauben; Forderung; Eintrag; Schuldners; Vorinstanz; Schutz; Inhaber; Wortlaut; Rechte; ähnte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Stephan Wolf, StaehelinBasler Zivilgesetzbuch II2023
    StaehelinBasler Zivilgesetzbuch II2019