CPP Art. 85 - Forma delle comunicazioni e della notificazione

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 85 CPP dal 2024

Art. 85 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 85 Forma delle comunicazioni e della notificazione

1 Salvo che il presente Codice disponga altrimenti, le comunicazioni delle autorit penali rivestono la forma scritta.

2 La notificazione è fatta mediante invio postale raccomandato o in altro modo contro ricevuta, segnatamente per il tramite della polizia.

3 La notificazione è considerata avvenuta quando l’invio è preso in consegna dal destinatario oppure da un suo impiegato o da una persona che vive nella stessa economia domestica aventi almeno 16 anni. Sono fatti salvi i casi in cui le autorit penali dispongono che una comunicazione sia notificata personalmente al destinatario.

4 La notificazione è pure considerata avvenuta:

  • a. in caso di invio postale raccomandato non ritirato, il settimo giorno dal tentativo di consegna infruttuoso, sempre che il destinatario dovesse aspettarsi una notificazione;
  • b. in caso di notificazione in mani proprie, quando il destinatario rifiuta la consegna e il latore ne attesta il rifiuto, il giorno del rifiuto.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 85 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH210080Einsprache gegen Strafbefehl/VerwarnungBeschwerde; Bezirksgericht; Verfahren; Gericht; Einsprache; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfügung; Befehl; Hauptverhandlung; Rechtsanwalt; Vorladung; Beschwerdeverfahren; Verteidigung; Person; Sendung; Kantons; Einzelgericht; Empfang; Bundesgericht; Obergericht; Zürich-Sihl; Verwarnung; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Gerichtsurkunde; Zustellung; Abholung
    ZHSR180014Mehrfache Übertretung des StrassenverkehrsrechtesRevision; Stadtrichteramt; Verfahren; Befehl; Verfahren; Befehle; Sachen; Revisionsgesuch; Tatsachen; Person; Übertretung; Gericht; Rechtsmittel; Vertreter; Kanton; Klienten; Fahrzeug; Kantons; Eingabe; Anwaltsmonopol; Personen; Urteil; Beweismittel; Zeitpunkt; Behörde; Einsprache; Präsidialverfügung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2023.52-Einsprache; Befehl; Staatsanwaltschaft; Gericht; Bucheggberg-Wasseramt; Verfahren; Frist; Verfügung; Polizei; Beschwerdekammer; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Beschuldigte; Urkunde; Entscheid; Abholungseinladung; Nichteintreten; Obergericht; Vermerk; Eingabe; «Post; Briefkasten; Schweizerischen; Kommentar; Urteils; Verfahren; ündete
    BSBES.2023.125-Frist; Fahrunfähigkeit; Appellationsgericht; Untersuchungsbefehl; Staatsanwaltschaft; Basel; Entscheid; Unfall; Kommentar; Rechtsmittel; Schweiz; Basel-Stadt; Schweizerischen; Basler; Auflage; Eingabe; Sendung; Beschwerdeführers; Blutprobe; Strassen; Einzelgericht; Verfügung; Lenker; Feststellung; Fahrfähigkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 26 (9C_711/2022)
    Regeste
    Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).
    Verjährung; Person; Veranlagung; Bundes; Recht; Amtshandlung; Treuhand; Veranlagungsvorschlag; Urteil; Steueramt; Steuerbehörde; Treuhandfirma; Vorinstanz; Bundessteuer; Vertretung; Unterbrechung; Vertretungsverhältnis; Mitteilung; Auslegung; Entscheid; Adressat; Steuererklärung; Steuerberatungsfirma; Zustellung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Kantons; Forderung
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2022.54Gesuch; Beschwerdekammer; Mobiltelefon; Gesuchsgegner; Entsiegelung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Bundesgericht; Durchsuchung; Tablet; Kopie; Frist; Eidgenössische; VStrR; Entsiegelungsverfahren; Zustellung; Spielbankenkommission; Daten; Mobiltelefone; Fedpol; Einreichung; Bundesgerichts; Urteil; Tribunal; Beschluss; Parteien; Eidgenössischen; Phone; Samsung; Notebook
    SK.2022.54Gesuch; Beschwerdekammer; Mobiltelefon; Gesuchsgegner; Entsiegelung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Bundesgericht; Durchsuchung; Tablet; Kopie; Frist; Eidgenössische; VStrR; Entsiegelungsverfahren; Zustellung; Spielbankenkommission; Daten; Mobiltelefone; Fedpol; Einreichung; Bundesgerichts; Urteil; Tribunal; Beschluss; Parteien; Eidgenössischen; Phone; Samsung; Notebook

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Schmid, Jositsch Kommentar zur StPO2020
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich2018