Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 85 SchKG vom 2024

Art. 85 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 85 Richterliche
Aufhebung
oder Einstellung der Betreibung 1. Im summarischen Verfahren
(1)

Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 85 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT240037RechtsöffnungGesuchsgegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Gericht; SchKG; Kanton; Obergericht; Verfahren; Akten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Parteientschädigung; Eingabe; Erwägungen; Entscheidgebühr; Gesuchsgegners; Argumente; Verrechnung; Gerichtsschreiberin; Paszehr
ZHRT230172RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Forderung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Betreibung; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Mietgericht; Betrag; Gesuchsgegners; SchKG; Mietgerichts; Rechtsöffnungstitel; Rechtsmittel; Forderung; Erwägungen; Verzug; Begründung; Forderungsbetrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130166Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Bestellung; Rechtsbeistandes; Betreibung; Stadt; Gericht; Anspruch; Gesuchs; Forderung; Feststellung; Obergerichts; Entscheid; Beurteilung; Klage; Kanton; Obergerichtspräsident; Feststellungsklage; Person; Einkommen; Zivilprozessordnung; Akten; Hauptsache; Kantons
BSDG.2016.27 (AG.2018.646)Revision betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juli 2010Gericht; Gesuch; Revision; Gesuchsgegner; Gerichts; Appellationsgericht; Urteil; Recht; Vereinbarung; Zivil; Entscheid; Verfahren; Appellationsgerichts; Betreibung; Verfahren; Revisionsgesuch; Aufhebung; Gericht; Urteil; Zivilgericht; Bundesgericht; Betrug; Parteien; Darlehen; Klage; Forderung; Darlehens; Parteientschädigung; Betrugs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Nichtbekanntgabe; Recht; Gesuch; Betreibungsregister; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Jahresfrist; Rechtsvorschlag; Konkurs; Verfahren; Gläubigers; Betreibungen; Hinweis; Möglichkeit; Klage; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnung; Verfügung; ührt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5993/2013Berufliche Vorsorge (Übriges)Klage; SchKG; Bundes; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Betreibung; Feststellung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Konkurs; Kreisgericht; Verfahren; Beurteilung; Verfügung; Feststellungsklage; BVGer; Einzelrichter; Gericht; Forderung; Zivilrichter; Beilage; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; öffentlich-rechtlich; Auffangeinrichtung; Kreisgerichts; öffentlich-rechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I2010