Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 85 LCStr dal 2024

Art. 85 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 85 (1)

(1) Abrogato dall’all. n. I lett. d della LF del 18 dic. 1987 sul diritto privato internazionale, con effetto dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1776; FF 1983 I 239).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 315Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen zu bestimmen (Erw. 2). Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht schlechthin, sondern nur für das SVG selber vor (Erw. 3b). Anwendbares Recht bei der Haftung aus unerlaubter Handlung und aus Gesellschaftsvertrag (Erw. 3c). Strassenverkehrsgesetz. Begriff des Mithalters. Das SVG gilt nicht für das Haftungsverhältnis zwischen Mithaltern eines Motorfahrzeuges, die bei einem Unfall als Lenker und Mitfahrer geschädigt werden, ohne dass ein anderer Halter oder Dritter verantwortlich wäre. Frage offen gelassen, ob das SVG die Haftung aus Vertrag ersetze (Erw. 4). Gesellschaftsvertrag. Die Abrede, ein Motorfahrzeug gemeinsam anzuschaffen, zu benützen und wiederzuveräussern bei hälftiger Teilung der Kosten und des Verkaufserlöses, untersteht den Vorschriften der einfachen Gesellschaft (Art. 530 f. OR). Der Mithalter und Fahrzeuglenker haftet dem andern Mithalter nach Art. 538 Abs. 1 und 2 OR für den Personen- und Sachschaden, den er ihm durch einen schuldhaft verursachten Unfall zugefügt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in zehn Jahren (Erw. 5). Recht; Haftung; Gesellschaft; Parteien; Fahrzeug; Person; Müller; Personen; Vertrag; Appellationsgericht; Motorfahrzeug; Mithalter; Sachschaden; Vögtli; Handlung; Unfall; Werner; Benützung; Schaden; Haftpflicht; Halter; Fahrzeuges; Verjährung; Beklagten; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Beruf; Personenschaden; Berufung; Abrede
91 II 388Örtliche Zuständigkeit für die Schadenersatzklage eines in der Schweiz wohnhaften, durch ein schweizerisches Motorfahrzeug im Ausland Geschädigten a) bei gleichzeitiger Belangung des Halters und des Haftpflichtversicherers in der Schweiz, b) bei Belangung nur des Haftpflichtversicherers. Art. 49 OG, Art. 85 SVG. Gericht; Unfall; Schweiz; Wohnsitz; Versicherung; Halter; Gerichtsstand; Klage; Ausland; Haftpflicht; Versicherungsunternehmung; ädigt; Geschädigte; Beklagten; Unfallort; Wohnsitzes; önne; Entwurf; Versicherer; Urteil; Halters; Unfallortes; Regel; Motorfahrzeug; Regelung; Haftpflichtigen; ädigten; Geschädigten; Lenker; Gerichte