Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 85 SVG vom 2024

Art. 85 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 85 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I Bst. d des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 315Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen zu bestimmen (Erw. 2). Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht schlechthin, sondern nur für das SVG selber vor (Erw. 3b). Anwendbares Recht bei der Haftung aus unerlaubter Handlung und aus Gesellschaftsvertrag (Erw. 3c). Strassenverkehrsgesetz. Begriff des Mithalters. Das SVG gilt nicht für das Haftungsverhältnis zwischen Mithaltern eines Motorfahrzeuges, die bei einem Unfall als Lenker und Mitfahrer geschädigt werden, ohne dass ein anderer Halter oder Dritter verantwortlich wäre. Frage offen gelassen, ob das SVG die Haftung aus Vertrag ersetze (Erw. 4). Gesellschaftsvertrag. Die Abrede, ein Motorfahrzeug gemeinsam anzuschaffen, zu benützen und wiederzuveräussern bei hälftiger Teilung der Kosten und des Verkaufserlöses, untersteht den Vorschriften der einfachen Gesellschaft (Art. 530 f. OR). Der Mithalter und Fahrzeuglenker haftet dem andern Mithalter nach Art. 538 Abs. 1 und 2 OR für den Personen- und Sachschaden, den er ihm durch einen schuldhaft verursachten Unfall zugefügt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in zehn Jahren (Erw. 5). Recht; Haftung; Gesellschaft; Parteien; Fahrzeug; Person; Müller; Personen; Vertrag; Appellationsgericht; Motorfahrzeug; Mithalter; Sachschaden; Vögtli; Handlung; Unfall; Werner; Benützung; Schaden; Haftpflicht; Halter; Fahrzeuges; Verjährung; Beklagten; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Beruf; Personenschaden; Berufung; Abrede
91 II 388Örtliche Zuständigkeit für die Schadenersatzklage eines in der Schweiz wohnhaften, durch ein schweizerisches Motorfahrzeug im Ausland Geschädigten a) bei gleichzeitiger Belangung des Halters und des Haftpflichtversicherers in der Schweiz, b) bei Belangung nur des Haftpflichtversicherers. Art. 49 OG, Art. 85 SVG. Gericht; Unfall; Schweiz; Wohnsitz; Versicherung; Halter; Gerichtsstand; Klage; Ausland; Haftpflicht; Versicherungsunternehmung; ädigt; Geschädigte; Beklagten; Unfallort; Wohnsitzes; önne; Entwurf; Versicherer; Urteil; Halters; Unfallortes; Regel; Motorfahrzeug; Regelung; Haftpflichtigen; ädigten; Geschädigten; Lenker; Gerichte