Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) Art. 85

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 85 ArGV1 vom 2024

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Art. 85 Informations- und Dokumentationssysteme (1) Informations- und Dokumentationssystem des Bundes (Art. 44b ArG, Art. 96 UVG)

1 Das SECO führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informations- und Dokumentationssystem für:

  • a. die Arbeitszeitbewilligungen;
  • b. die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
  • c. die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffentlichen und privaten Arbeitsrecht enthält;
  • d. die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durchführungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält;
  • e. die Betriebsbesuche;
  • f. die Adressverwaltung;
  • g. (2) die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 24a der Verordnung 3 vom 18. August 1993 (3) zum Arbeitsgesetz.
  • 2 Das System enthält zu jedem Betrieb:

  • a. den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer;
  • b. den Status (industriell oder nicht industriell);
  • c. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
  • d. das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung.
  • 3 Das System kann außerdem enthalten:

  • a. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes;
  • b. Protokolle über Betriebsbesuche;
  • c. den Grund des Eintrags;
  • d. Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile;
  • e. (2) im Zusammenhang mit Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien) nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (5) (ChemG):
  • 1. eine Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien, einschliesslich der damit ausgeführten Tätigkeiten, sowie die Namen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche diese Tätigkeiten ausführen,
  • 2. Informationen zu den Vorgaben für den Umgang mit den im Betrieb verwendeten Chemikalien, zu den von ihnen ausgehenden Gefährdungen und Risiken sowie zu Expositionen gegenüber diesen Chemikalien, zu den zu treffenden und getroffenen Schutzmassnahmen, insbesondere betreffend meldepflichtige Chemikalien nach Artikel 48 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (6) (ChemV) sowie betreffend Verbote nach Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (7) ,
  • 3. die folgenden nicht vertraulichen Daten aus dem Register über Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 27 ChemG, die automatisiert abgerufen werden können:
  • Daten nach Artikel 73 Absatz 5 ChemV
  • Daten nach Artikel 34 Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (8)
  • Daten nach Artikel 52 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (9) .
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2399).
    (2) (4)
    (3) SR 822.113
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 316).
    (5) SR 813.1
    (6) SR 813.11
    (7) SR 814.81
    (8) SR 813.12
    (9) SR 916.161

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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