E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 85 AVIG vom 2024

Art. 85 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 85 Kantonale Amtsstellen

1 Die kantonalen Amtsstellen:

  • a. (1) beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
  • b. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
  • c. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3;
  • d. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen;
  • e. (2) entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
  • f. führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch;
  • g. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50);
  • h. (3) nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
  • i. (3) üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
  • j. (5) erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  • k. (3) legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
  • 2(7)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (3) (4)
    (4) (6)
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (7) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2017/47Entscheid Art. 85 Abs. 1 lit. g, Art. 85b Abs. 1 AVIG, Art. 119 Abs. 2 AVIV, Art. 3 der kantonalen Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung (sGs 361.11). Örtliche Zuständigkeit der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zum Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage kann ein RAV für nicht bei ihm angemeldete Versicherte keine Verfügungen und Einspracheentscheide erlassen. Die örtliche Unzuständigkeit führt im Rahmen einer Anfechtung eines Entscheides zur Aufhebung desselben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2018, AVI 2017/47). Arbeit; Verfügung; Einsprache; Einspracheentscheid; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Verordnung; Entscheid; Sargans; Erlass; Zuständig; Rapperswil; Beschwerdegegner; Arbeitsvermittlung; Arbeitslosenversicherung; Zuständigkeit; Verfahren; Rapperswil-Jona; Praktikum; Einzugsgebiet; Arbeitsbemühungen; Bewerbungen; Kontrollpflichten; Sachbearbeiter; üllt
    GRS 2022 131Einstellung in der AnspruchsberechtigungArbeit; Einsprache; Beschwerdegegner; Arbeitsbemühung; Einstellung; Arbeitsbemühungen; Verwaltung; Einspracheentscheid; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Anspruch; Verwaltungsgericht; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Kontrollperiode; Einstellungsdauer; Verschulden; Anspruchsberechtigung; RAV-Berater; Taggeldabrechnung; Datum; Arbeitslosigkeit; Aufhebung; Arztzeugnis
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 V 637 (8C_179/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
    Arbeitslosenkasse; Gerichtskosten; Arbeitslosenkassen; Bundesgericht; Aufgaben; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Recht; Kantone; Regel; Gemeinden; Organisationen; Wirkungskreis; Vermögensinteresse; Urteil; Angelegenheiten; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Träger; Gallen; Versicherungsgericht; Kostenbefreiung; Erwägungen; Kantonen; Anspruch; Bundesgesetzes; Bundesrechtspflege
    133 V 640 (8C_31/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Die Kantone und die mit Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
    Gerichtskosten; Bundesgericht; Arbeit; Kantone; Vermögensinteresse; Recht; Wirkungskreis; Organisation; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Kostenbefreiung; Bundesgesetzes; Anspruch; Gemeinden; Rechtsprechung; Wirtschaft; Kantons; Angelegenheiten; Vollzug; Durchführungsorgane; Erwägungen; Verfahren; Behörden; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Bundesrechtspflege; Regel; Botschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-440/2020ArbeitslosenversicherungVorinstanz; Verein; Arbeit; Urteil; Bundesverwaltung; Schaden; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Trägerhaftung; Kanton; Klage; Verfahren; Gericht; Bundesverwaltungsgerichts; Vorschriften; Beweis; Massnahmen; Recht; Ausgleichsfonds; Missachtung; Begründung; Handlung
    B-543/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Kurzarbeit; Quot;; Betrieb; Betriebsabteilung; Rückforderung; Kurzarbeitsentschädigung; Vorinstanz; Recht; Kurzarbeitsentschädigungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Voranmeldung; Entscheid; Leistung; Urteil; Quot;Verpackungs; Baubereich; Mitarbeitende; Anspruch; Mitarbeitenden; Voraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Bewilligung; Amtsstelle; Organigramm; Versicherung; Recht