ZGB Art. 847 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 847 ZGB vom 2025

Art. 847 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 847 Kündigung

1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 847 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB150040Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)Rechtspflege; Klage; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Aberkennung; Verfügung; Gewährung; Frist; Kostenvorschuss; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Kanton; Antrag; Ausführungen; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Prozessführung; Gewinnaussicht; Aussicht; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Bezirksgericht
ZHRB150041Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Vorinstanz; Aberkennung; Klage; Kostenvorschuss; Antrag; Aberkennungsklage; Entscheid; Beschwerdegegner; Verfügung; Gewährung; Frist; Klägers; Beschwerdeschrift; Erwägungen; Akten; Verhandlung; Aussicht; Streitwert; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Kanton; Ausführungen; önne
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul-Henri SteinauerZürcher Art. 842-865 und 875 ZGB2015