Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 844

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 844 ZGB vom 2024

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Art. 844 III. Stellung des Eigentümers

1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.

2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.


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Art. 844 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230005BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Streit; Grundbuch; Frist; Grundstück; Verfahren; Recht; Pfandsumme; Pfandrecht; Werklohn; Bauhandwerkerpfandrecht; Höhe; Gericht; Vollendung; Subunternehmer; Partei; Einzelgericht; Grundbuchamt; Streitberufene; Unternehmer; Arbeit; Pfandrechts; ührt
VDML/2018/25-éritier; éritiers; écaire; éance; ébiteur; Héritier; édule; édit; Immeuble; éalisation; éancier; égale; étaire; ègle; érêt; ébiteurs; étant; éréditaire; Steinauer; Lavaux-Oron; Héritiers; établi; étaires; élai; Intimée
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 97Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). Schuldbrief; Kündigung; Vertrag; Beurkundung; Sicherung; Recht; Vereinbarung; Forderungen; Kommentar; Parteien; Urteil; Schuldbriefforderung; Jahreszinsen; Schuldbriefe; LEEMANN; Berufung; Kündigungsbestimmungen; Franken; Betreibung; Berner; Vereinbarungen; Rückzahlung; Punkte; Abmachung; Vertrags; SCHMIDLIN; ören