Art. 842SCC from 2024
Art. 842 I. Purpose; Relationship with the debt arising from the basic relationship
1 A mortgage certificate gives rise to a personal debt secured by a mortgage.
2 In the absence of an agreement to the contrary, the mortgage certificate, where applicable, co-exists with the debt to be secured that arises from the basic relationship between the creditor and the debtor
3 The debtor may raise the personal objections arising from the basic relationship against the creditor and his or her legal successors where they do not act in good faith.
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Art. 842 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220133 | Rechtsöffnung | Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verfahren; Original; Entscheid; Betreibung; Kanton; Bezirksgericht; Gericht; Urteil; Ehemann; Papier-Inhaberschuldbrief; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Verfügung; Frist; Berufung; Originals; Schuldbriefs; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Ehepaar; Rechtsöffnungsgesuch |
ZH | RT220132 | Rechtsöffnung | Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Verfahren; Original; Entscheid; Betreibung; Kanton; Bezirksgericht; Gericht; Urteil; Ehefrau; Papier-Inhaberschuldbrief; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Verfügung; Frist; Berufung; Originals; Schuldbriefs; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Beschwerdegegner; Ehepaar |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 426 (5A_806/2019) | Regeste Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3). | SchKG; Eigentümer; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Lücke; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Verwertung; Grundstücke; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Grundpfand; Steigerungsbedingungen; Erlös |
145 III 133 (5A_331/2018) | Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). | Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II | 2015 |