Swiss Civil Code (SCC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 842SCC from 2024

Art. 842 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 842 I. Purpose; Relationship with the debt arising from the basic relationship

1 A mortgage certificate gives rise to a personal debt secured by a mortgage.

2 In the absence of an agreement to the contrary, the mortgage certificate, where applicable, co-exists with the debt to be secured that arises from the basic relationship between the creditor and the debtor

3 The debtor may raise the personal objections arising from the basic relationship against the creditor and his or her legal successors where they do not act in good faith.


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Art. 842 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220133RechtsöffnungVorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verfahren; Original; Entscheid; Betreibung; Kanton; Bezirksgericht; Gericht; Urteil; Ehemann; Papier-Inhaberschuldbrief; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Verfügung; Frist; Berufung; Originals; Schuldbriefs; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Ehepaar; Rechtsöffnungsgesuch
ZHRT220132RechtsöffnungVorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Verfahren; Original; Entscheid; Betreibung; Kanton; Bezirksgericht; Gericht; Urteil; Ehefrau; Papier-Inhaberschuldbrief; Gläubiger; Geschäfts-Nr; Verfügung; Frist; Berufung; Originals; Schuldbriefs; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Beschwerdegegner; Ehepaar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Eigentümer; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Lücke; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Verwertung; Grundstücke; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Grundpfand; Steigerungsbedingungen; Erlös
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Gericht; Grundpfandtitel; Zuständigkeit; Papier-Schuldbrief; Grundpfandrecht; Grundstück; Grundpfandtiteln; Kanton; Forderung; Teilrevision; GestG; Zivilprozessordnung; Wortlaut; Recht; Institut; Schweiz; Wertpapiere; Gesetzes; Immobiliarsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015