Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 841

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 841 ZGB vom 2024

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Art. 841 c. Vorrecht

1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.

2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.

3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 841 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2019/756-été; Appel; égale; Sàrl; Appelante; èque; établi; érie; époux; Immeuble; érieur; égué; éfendeur; Inscription; écis; Avait; étaire; écembre; âtiment; éfinitive; étaient; état; Autre; ériaux; Hypothèque; étage; Exécution
VDJug-inc/2009/17-Appel; Appelé; érant; érants; érêt; Appelée; épens; éancier; érieur; écembre; éanciers; érieurs; Intimée; Condamner; élai; Poudret/Haldy/Tappy; étention; éfendeur; Sàrl; Encontre; éponse; éposée; Appelant; Intérêt; égitimation; éfendeurs

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 136Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 840 und 841 ZGB. 1. Nach Sinn und Zweck der Art. 840 und 841 ZGB besteht ein Vorrecht der Baupfandgläubiger gegenüber der vorrangig grundpfandgesicherten Baukreditbank auch insoweit, als diese den als Gegenwert des Bodens verfügbaren Baukredit ungleichmässig an die einzelnen Baugläubiger ausgerichtet hat, so dass auf den klagenden Baupfandgläubiger verhältnismässig weniger als auf andere entfallen ist; entsprechende Sorgfaltspflicht der Bank, namentlich bei unzureichendem Baukredit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Grundsätze für die Berechnung des Ersatzes im Sinne von Art. 841 ZGB: Der anfechtende Baupfandgläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn der Baukredit ab Beginn an sämtliche Bauhandwerker verteilt worden wäre, und zwar im Verhältnis, in dem diese mit ihrer Arbeit zur Schaffung des Mehrwerts beigetragen haben (E. 7). Bauhandwerker; Baukredit; Verwertung; Baugläubiger; Verwertungserlös; Pfand; Rechtsprechung; Mehrwert; Bundesgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Gleichbehandlung; Unternehmer; Forderung; Schutz; Baupfandgläubiger; Verwertungserlöses; Baukredites; Berechnung; Grundstück; Baukreditgeber; Berufung; Leistungen; Verhältnis; Forderungen; Klage; Obergericht; ündet
112 II 493Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 839 ff. ZGB. Die nach Art. 839 Abs. 1 ZGB pfandberechtigten Bauhandwerker und Unternehmer können sich gegenüber andern Baugläubigern, die durch ihre Dienstleistungen oder ihre Materiallieferungen zur Schaffung von den Bodenwert des Grundstücks übersteigenden Mehrwerten beigetragen haben, nicht auf ihr Privileg von Art. 841 Abs. 1 ZGB berufen. Auf den wertsteigernden, aber nicht von Bauhandwerkern erbrachten Bauleistungen sind im Rahmen von Art. 841 Abs. 1 ZGB auch Zinsen zu berücksichtigen.
Bauhandwerker; Mehrwert; Baukredit; Mehrwerte; Baugläubiger; Material; Bodenwert; Mehrwerten; Vorinstanz; Materiallieferung; Unternehmer; Schaffung; Benachteiligung; Leistungen; Grundstück; Dienstleistung; Bautätigkeit; Grundpfand; Urteil; Baugläubigern; Dienstleistungen; Materiallieferungen; Bauleistungen; Zinsen; Bauhandwerkerpfandrecht; Hinweis; Recht; Zusammenwirken; Verwertungserlös