AIG Art. 84 - Beendigung der vorläufigen Aufnahme

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 84 AIG vom 2025

Art. 84 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme

1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

2 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (1)

3 Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. (2)

4 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. (3)

5 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 84 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2019 31Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären GründenRecht; Härtefall; Gesuch; Verfahren; Erteilung; Entscheid; Härtefallbewilligung; Gericht; Person; Indien; Departement; Beschwerdegegner; Verfügung; Integration; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Ausländer; Aufenthaltsbewilligung; Behörde; Vollzug; Flüchtling; Asylgesuch; Schweiz; Wegweisung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.103-Berufung; Berufungskläger; Urteil; Landes; Geschädigte; Landesverweis; Landesverweisung; Geschädigten; Recht; Vollzug; Apos; Staat; Schweiz; Person; Urteils; Flüchtling; Eritrea; Härte; Härtefall; Vollzugs; Berufungsklägers; MISA-AS; Rechtsanwältin; Beschuldigte; Kanton; Interesse; Verfahren; Hinweis
SOVWBES.2022.126-Aufenthalt; Familie; Aufenthalts; Recht; Familiennachzug; Schweiz; Anwesenheit; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Anwesenheitsrecht; Entscheid; Bundesgericht; Urteil; II-AS; Gesuch; Asylverfahren; Wegweisung; Kinder; Vorinstanz; Familiennachzugs; Asylgesuch; Härtefall; Person; Familiennachzugsgesuch; Verfügung; Beziehung; Bewilligung; Verwaltungsgericht; Erteilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Migration; Status; Anwesenheit; Kanton; Umwandlung; Eingriff; Personen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1570/2021Aufhebung der vorläufigen Aufnahmeühre; Beschwerdeführende; Wegweisung; Beschwerdeführenden; Schweiz; Vollzug; Kinder; Ehemann; Verfügung; Familie; Urteil; Vater; Verfahren; Ehemannes; Rückkehr; Wegweisungsvollzug; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Aufenthalts
E-4691/2024Vollzug der WegweisungBulgarien; Wegweisung; Verfügung; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Vorinstanz; Schutz; Urteil; Schweiz; Beschwerdeführers; Verfahren; Akten; Asylgesuch; Verfahrens; Wegweisungsvollzug; Begründung; Gericht; Dispositiv; Drittstaat; Cousin; Aufenthalts; Dispositivziffer; Wegweisungsvollzugs; Dispositivziffern; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spescha, Bolzli Kommentar Migrationsrecht2019