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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 83b ZGB vom 2024

Art. 83b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 83b 1. Revisionspflicht und anwendbares Recht (1)

1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle.

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest.

3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts (2) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
(2) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK1-11-8Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)Revision; Revisions; Berufung; Stiftung; Recht; Zulassung; Geldstrafe; Busse; Täter; Urteil; Gericht; Kantons; Gesuch; Stiftungen; Berufungskläger; Eidgenössische; StPO-; Kantonsgericht; Graubünden; Tatbestand; Tagessatz; Bundesgericht; Revisionsaufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Vorinstanz; StPO-GR; Über; Angeklagte; Verbindung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00329Die Beschwerdeführerin, eine Stiftung mit Sitz in Zürich, wurde im Jahr 2008 von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen; mit der angefochtenen Verfügung widerrief die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid.
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3779/2016StiftungsaufsichtBeschwerde; Beschwerdef?hrerin; Stiftung; Revision; Vorinstanz; Revisionspflicht; Spenden; Befreiung; Bankverbindung; VO-RvS; Patenschaft; Partei; Voraussetzung; Webseite; Parteien; Widerruf; Verf?gung; Homepage; ?ffentlich; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsstelle; Richter; Eidgen?ssische; Zuwendungen; Patenschaften; Worden; Interesse; Hinweis; Aufforderung; Liegenden
B-6714/2010RevisionsaufsichtRevision; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Praxis; Fachpraxis; Zulassung; Vorinstanz; Beaufsichtigte; Revisionsexpertin; Revisionsexperte; Rechnungsrevision; Revisor; Ternehmen; Person; Revisionsexperten; Rechnungswesen; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Anforderungen; Gebiet; H?rte; Einzelunternehmen; Zugelassen; Ausbildung; H?rtefall; Revisoren; Erf?llt; Personen; Rechnungswesens
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