ZGB Art. 835 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 835 ZGB vom 2025

Art. 835 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 835 Übertragung der Forderung

Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 835 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56AGVE - Archiv 2016 Zivilrecht 333 B. Sachenrecht 56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1...Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Pfandgläubiger; Anmeldung; Person; Bauhandwerkerpfandrecht; Schumacher; Pfandgläubigers; Grundbuchamt; Grundpfand; Anordnung; Grundbuchverwalter; Datum; Recht; Versehen; Entscheid; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Zivilrecht; Baupfandgläubigers; Forderung; Obergericht; Gläubiger; Basel; Anweisung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Pfandgläubiger; Anmeldung; Person; Bauhandwerkerpfandrecht; Schumacher; Pfandgläubigers; Grundpfand; Grundbuchamt; Anordnung; Grundbuchverwalter; Datum; Recht; Versehen; Entscheid; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Zivilrecht; Baupfandgläubigers; Forderung; Obergericht; Gläubiger; Basel; Anweisung
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