ZGB Art. 832 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 832 ZGB vom 2024

Art. 832 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 832 I. Eigentum und Schuldnerschaft 1. Veräusserung

1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.

2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.


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Art. 832 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220025EhescheidungGutachter; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Liegenschaft; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Verfahren; -Strasse; Unterhalt; Ergänzungs; Aktien; Grundstück; Ausgleich; Recht; Steuern; Grundbuch
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Verwertung; Betreibungsamt; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Schuldners; Auflage; Miteigentumsanteils; Ersteigerer; Aufsichtsbehörde; Pfändung; Kanton; Beschluss; Hinwil; Bezirksgericht; Recht; ähnte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 12Art. 53 Abs. 2 und 4 GBV, Art. 832 Abs. 2 ZGB und Art. 82 SchKG; Angabe des Namens des ursprünglichen Schuldners im Schuldbrief. Der Grundbuchverwalter, der sich weigert, einen Schuldbrief auszustellen, der den Namen des ursprünglichen Schuldners enthält, verletzt das Bundesrecht nicht. ébiteur; édule; écaire; étaire; STAEHELIN; Kommentar; être; éancier; Indication; éance; -valeur; Basler; Immeuble; été; édéral; Absence; établi; Tribunal; ément; époux; équisition; égislateur; édit; Genève; Office; -même; Existence; ésignation; SCHMID; égalisée
121 III 256Grundstückkauf; Schuldübernahme; Hypothekarzins (Art. 832 und 834 ZGB; Art. 175, 176, 183 und 220 OR). Dem Erwerber eines pfandbelasteten Grundstückes, der die Schuldpflicht übernimmt, obliegt die Zahlung der Schuldzinsen vom Zeitpunkt an, an dem er den Nutzen der Sache hat. ébiteur; été; éancier; être; éfenderesse; érêts; Immeuble; Acquéreur; érer; SPIRIG; GAUCH/SCHLUEP; était; éjà; Après; Ancien; èque; écaires; OR-KOLLER; Extrait; éforme; èques; Valais; Acte; éré; éclamé; Tribunal; Obligation; Autre; STEINAUER; ENGEL