CPP Art. 83 - Interpretazione e rettifica delle decisioni

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 83 CPP dal 2023

Art. 83 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 83 Interpretazione e rettifica delle decisioni

1 Se il dispositivo di una decisione è poco chiaro, contraddittorio o incompleto o è in contraddizione con la motivazione, l’autorit penale che ha pronunciato la decisione la interpreta o la rettifica ad istanza di parte o d’ufficio.

2 L’istanza è presentata per scritto; vi devono essere indicati i passaggi contestati o le modifiche auspicate.

3 L’autorit penale d alle altre parti l’opportunit di pronunciarsi sull’istanza.

4 La decisione interpretata o rettificata è comunicata alle parti.


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Art. 83 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.6-Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Strasse; Drohung; Berufung; Apos; Urteil; Verfahren; Privatklägers; Aussage; Person; Tätlichkeit; Parteien; Urteils; Vorinstanz; Angst; Recht; Ortschaft; Zeuge; Parteientschädigung; Verteidigung; Minuten; Tätlichkeiten; Polizei; Verfahren; Staat; Bezug; Sachverhalt
SOSTBER.2021.20-Beschuldigte; Berufung; Abstand; Fahrzeug; Sattelschlepper; Verfahren; Urteil; Staat; Verkehr; Beschuldigten; Verfahrens; Vorinstanz; Seitenspiegel; Blick; Verletzung; Begründung; Entscheid; Befehl; Apos; Bundesgericht; Vollbremsung; Aufmerksamkeit; Staatsanwalt; Urteils; Beweise; Auflieger; Sattelauflieger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Missachtung; Ausgrenzung; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; Instanz; Entscheids; Graubünden; Fehler; Willen; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Einoder; Willens; Milderungsgr; Kantons; Staatsanwaltschaft
132 I 127Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen, Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters, dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und 4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit erhielten, den Zeugen in wenigstens indirekter Konfrontation zu befragen (E. 4.3). Zeuge; Zeugen; Konfrontation; Beschuldigte; Verteidiger; Anonymität; Jaguar; Verfahren; Gericht; Untersuchungsrichter; Kantons; Verteidigungsrechte; Beschwerdeführer; Kantonsgericht; Wahrung; Belastungszeugen; Beschwerdeführers; Aussage; Gallen; Zulassung; Aussagen; Beweis; Hangartner; Interessen; Einsatz; Nötigung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.21Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Unverändert; Luzern; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Polizei; Geschäftsnummer; Urteil; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David; Mühlemann; Parteien; Rechtsanwältin; Michèle; Akermann; Transportdienst; Luzerner; Berichtigung; Dispositivziffer; Urteils; Rechtskraft; Vorsitzende
BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41Verfahren; Verfahrens; Einvernahme; Verfahrensakten; Bundes; Ausstand; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; VStrR; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Filter; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesverwaltungsgericht; Zollfahndung; Teilnahmerecht; ängig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020