StPO Art. 83 - Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 83 StPO vom 2023

Art. 83 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.

2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.

3 Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.

4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 83 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220058RaufhandelZelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2022.6-Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Strasse; Drohung; Berufung; Apos; Urteil; Verfahren; Privatklägers; Aussage; Person; Tätlichkeit; Parteien; Urteils; Vorinstanz; Angst; Recht; Ortschaft; Zeuge; Parteientschädigung; Verteidigung; Minuten; Tätlichkeiten; Polizei; Verfahren; Staat; Bezug; Sachverhalt
SOSTBER.2021.20-Beschuldigte; Berufung; Abstand; Fahrzeug; Sattelschlepper; Verfahren; Urteil; Staat; Verkehr; Beschuldigten; Verfahrens; Vorinstanz; Seitenspiegel; Blick; Verletzung; Begründung; Entscheid; Befehl; Apos; Bundesgericht; Vollbremsung; Aufmerksamkeit; Staatsanwalt; Urteils; Beweise; Auflieger; Sattelauflieger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Missachtung; Ausgrenzung; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; Instanz; Entscheids; Graubünden; Fehler; Willen; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Einoder; Willens; Milderungsgr; Kantons; Staatsanwaltschaft
132 I 127Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen, Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters, dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und 4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit erhielten, den Zeugen in wenigstens indirekter Konfrontation zu befragen (E. 4.3). Zeuge; Zeugen; Konfrontation; Beschuldigte; Verteidiger; Anonymität; Jaguar; Verfahren; Gericht; Untersuchungsrichter; Kantons; Verteidigungsrechte; Beschwerdeführer; Kantonsgericht; Wahrung; Belastungszeugen; Beschwerdeführers; Aussage; Gallen; Zulassung; Aussagen; Beweis; Hangartner; Interessen; Einsatz; Nötigung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.21Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Unverändert; Luzern; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Polizei; Geschäftsnummer; Urteil; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David; Mühlemann; Parteien; Rechtsanwältin; Michèle; Akermann; Transportdienst; Luzerner; Berichtigung; Dispositivziffer; Urteils; Rechtskraft; Vorsitzende
BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41Verfahren; Verfahrens; Einvernahme; Verfahrensakten; Bundes; Ausstand; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; VStrR; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Filter; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesverwaltungsgericht; Zollfahndung; Teilnahmerecht; ängig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020