Militärstrafgesetz (MStG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 83 MStG vom 2024

Art. 83 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 83 Militärdienstversäumnis (1)

1 Mit Busse (2) wird bestraft, wer fahrlässig:

  • a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
  • abis. (3) den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
  • b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
  • c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
  • d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt. (4)
  • 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

    3 Im Aktivdienst kann das Gerichteine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (5) verhängen.

    4 Artikel 84 bleibt vorbehalten. (6)

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
    (2) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
    (5) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.
    (6) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 IV 170Art. 268 Ziff. 1 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, durch den der Angeklagte abweichend vom erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen und die Sache zur Festsetzung des Strafmasses an die erste Instanz zurückgewiesen wird, kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Nichtbefolgen von Aufgeboten zum Zivilschutz (Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG). Bei dieser Straftat können die Beweggründe und Absichten des Dienstpflichtigen (Verweigerung, Versäumnis usw.) und eine allfällige nachträglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (E. 2). Dienst; Aufgebot; Zivilschutz; Dienstversäumnis; Aufgebots; Dienstversäumnisses; Dienstuntauglichkeit; Zivilschutzgesetz; Dienstverweigerung; Urteil; Sinne; Militärstrafgesetz; Täter; Missachtung; Nichtigkeitsbeschwerde; Nichtbefolgen; Widerhandlung; Bundesgesetz; Tatbestände; Zivildienstgesetz; Aufgebote; Bezirks; Militärdienst; Kantons; Festsetzung; Masses; Aufgeboten; Beweggründe