BZG Art. 83 - Verjährung
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 83 BZG vom 2025
Art. 83 Verjährung
1 Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden nach den Artikeln 78 und 82 verjähren nach den Bestimmungen des OR (1) über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 OR gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen oder Gemeinden.
2 Der Anspruch von Bund, Kantonen oder Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 79 Absatz 1 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht von Bund, Kantonen oder Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
3 Der Schadenersatzanspruch von Bund, Kantonen oder Gemeinden nach Artikel 80 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
4 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
(1) [SR 220]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.