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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 828 ZGB vom 2024

Art. 828 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 828 a. Voraussetzung und Geltendmachung

1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermächtigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.

2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.

3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 III 51Art. 153 Abs. 3 SchKG. Die Einleitung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist nicht ausgeschlossen, wenn die einseitige Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte im Sinne von Art. 828 ff. ZGB im Gange ist. Betreibung; Purgation; SchKG; Verwertung; Ablösung; Purgationsverfahren; Grundstück; Purgationsverfahrens; Einleitung; Konkurs; Pfandverwertung; Pfandes; Recht; Pfandrecht; Zahlungsbefehl; Erwerb; Grundpfandrecht; Maschinen; Discount; Grundpfandverwertung; Grundpfandrechte; Gläubiger; Betreibungsamt; Verfahren; Lastenden; Heiden; Schuldbetreibung; Erwerber; JAEGER; Gange
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