Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 828 OR vom 2025

Art. 828 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 828 Begriff und Errichtung A. Genossenschaft des
Obligationenrechts

1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist. (1)

2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 828 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG170022Kündigungsschutz / Anfechtung Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 3. November 2017 (MF170004)Miete; Mieter; Künd; Kündigung; Recht; Berufung; Vermieter; Vermieterin; Genossenschaft; Vorinstanz; Begründung; Mietverhältnis; Ausschluss; Parteien; Rechtsverhältnis; Garten; Gartensitzplatz; Entscheid; Mitglied; Urteil; Mieters; Keller; Wohnung; Hausordnung; Statuten; Mitglieder

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2015 66 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVGZufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeitreine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalbdie betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind. Erwerbs; Genossenschaft; Weinbautätigkeit; Erwerbstätigkeit; Versicherungsgericht; Apos; Gewinn; Einkünfte; Versicherungsgerichts; Urteil; Erzeugnisse; Trauben; Einnahmen; Obergericht; Abteilung; Liebhaberei; Person; Sozialversicherungsrecht; Verkehr; Leistungen; Zielsetzung; Genossenschafter; Weinbaugenossenschaft; Zweck; Gewinn-; Eidgenössischen; Markt; Gewinns
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 206 (4A_363/2013)Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).
Genossenschaft; Recht; Partizipationsschein; Aktien; Partizipationsscheine; Regelung; Genussschein; Ausgabe; Partizipationsscheinen; Genossenschaftsrecht; Gesetzgeber; Partizipanten; Finanzierung; Schutz; Genussscheine; Aktienrecht; Gesetzes; Gesellschaft; Aktiengesellschaft; Genussscheinen; Zulässigkeit; MOSER; Revision; Partizipationskapital; Gesetzgebers; Vorschrift; FORSTMOSER; Bestimmungen
138 III 407 (4A_729/2011)Genossenschaft des Obligationenrechts (Art. 828 ff. OR); Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl (Art. 831 Abs. 2 OR); Rechtsfolgen nach Art. 731b OR. Begriff und Wesen der Genossenschaft (E. 2.1 und 2.5.1); Mindestmitgliederzahl von sieben Genossenschaftern als begriffsbestimmendes Element der Genossenschaft (E. 2.5.1 und 2.5.2); Rechtsfolgen bei deren Unterschreitung (E. 2.5.2); Grundsätze des Verfahrens nach Art. 731b OR (E. 2.2-2.4).
Genossenschaft; Gesellschaft; Genossenschafter; Organ; Massnahme; Auflösung; Recht; Organisation; Massnahmen; Gesetzgeber; Obligationenrecht; Mindestzahl; Mitglieder; Körperschaft; Richter; Obligationenrechts; Genossenschaftern; Frist; Interesse; Ziffer; Unterschreiten; Element; Vorinstanz; Personen; Interessen; Selbsthilfe; Mängel; Aktionär; ässige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen
B-5002/2013GUB/GGAQuot;; Bergkäse; Bündner; Beschwer; Milch; ;Bündner; Bergkäsequot;; Quot;Bündner; Vorinstanz; Kategorie; Käse; Produkt; Beschwerdegegner; Einsprache; Erzeugnis; Bezeichnung; Recht; TSM-Kategorie; GUB/GGA; Produktion; Repräsentativität; GUB/GGA-; Verordnung; Graubünden; Eintrag; Pflicht; Bundes