CCS Art. 827 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 827 CCS dal 2025

Art. 827 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 827 Posizione del proprietario

1 Il proprietario del fondo, che non è personalmente debitore, può riscattare il pegno alle medesime condizioni alle quali il debitore è autorizzato all’estinzione del debito.

2 Pagando il creditore, il proprietario è surrogato nei di lui diritti.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 827 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210041EheschutzGesuchsgegner; Unterhalt; Vermögen; Vermögens; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Liegenschaft; Berufung; Höhe; Einkommen; Gesuchsgegners; Vermögensverzehr; Hypothek; Entscheid; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Scheidung; Recht; Mieterträge; Ehegatten; Urteil; Zusammenhang; Erträge; -strasse; Trennung; Verrechnung; Ziffer
ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Schuldner; Miteigentum; Grundstück; Pfand; Recht; Ehemann; SchKG; Erlös; Vorinstanz; Konkurs; Ehemannes; Überschusses; Verhältnis; Entscheid; Grundpfandgläubigerin; Forderung; Drittpfand; Miteigentums; Grundstücke; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Grundpfandverwertung
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 681Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Liegenschaft; Recht; Drittpfand; Urteil; Herausgabe; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefs; Schuldbriefforderung; Pfandtitel; Forderung; Schuldner; Berufung; Pfandrecht; Tilgung; Kaufvertrag; Vorinstanz; Beklagten; Grundstück; Verkäufer; Eigentümerschuldbrief; Eltern; Appellation; Grundpfand; Zahlung; önnte
116 II 533Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). Bilanz; Überschuldung; Vorinstanz; Klägerinnen; Rückstellung; Kontrollstelle; Rückstellungen; Gesellschaft; Feststellung; Obergericht; Wertberichtigung; Wertberichtigungen; Auffassung; Forderung; Darlehen; Erstbeklagte; Konkurs; Feststellungen; Forderungen; Pflicht; Aktivierung; Aktiengesellschaft; BOSSARD; Verbindlichkeit; Richter