CCS Art. 822 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 822 CCS dal 2024

Art. 822 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 822 IX. Indennit d’assicurazione

1 Una indennit d’assicurazione scaduta non può essere pagata al proprietario del fondo assicurato senza il consenso di tutti i creditori garantiti sul fondo.

2 Quando però sia data garanzia sufficiente, la somma deve essere rimessa al proprietario per la ricostituzione del fondo soggetto al pegno.

3 Sono riservate del resto le prescrizioni dei Cantoni sopra l’assicurazione contro gli incendi.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 91 11§ 26 Abs. 1 und 3 GVG. Bei Nichtwiederherstellung eines abgebrannten Gebäudes ist der Verkehrswert zu entschädigen. Dieser entspricht dem Neuwert, d. h. jenen Kosten, die für die Erstellung eines Gebäudes von gleicher Art, Grösse und Ausbau erforderlich wäre. Unbeachtlich ist die Frage, welcher Preis für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzobjektes an anderer Stelle zu bezahlen wäre. Der Verkehrswert ist auf den Schadenszeitpunkt zu berechnen. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines landwirtschaftlichen Gebäudes aus Real- und Ertragswert ist zulässig.

§ 27 Abs. 2 GVG. Wieder verwertbare Teile müssen nicht entschädigt werden, selbst wenn auf einen Wiederaufbau verzichtet wird.

§ 34 GVG; § 27 GVV. Auch beim Wiederaufbau ist ausser der Verzinsung der Kostenvorschüsse des Bauherrn kein Schadenszins zu bezahlen. Hingegen ist nach der Fälligkeit ein Verzugszins von 5% zu leisten. Die Einreichung eines Rechtsmittels ändert nichts am Verzug.
Gebäude; Verkehr; Verkehrswert; Gebäudeversicherung; Schaden; Schadens; Entschädigung; Wiederaufbau; Zeitpunkt; Neuwert; Ertrags; Ertragswert; Verzug; Berechnung; Verzinsung; Geschädigte; Gesetzgeber; Schatzung; Zeitwert; Ersatz; Schadenszins; Brand; Wiederherstellung; Gebäudes; Nichtwiederherstellung; Objekt
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