Art. 822 IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 91 11 | § 26 Abs. 1 und 3 GVG. Bei Nichtwiederherstellung eines abgebrannten Gebäudes ist der Verkehrswert zu entschädigen. Dieser entspricht dem Neuwert, d. h. jenen Kosten, die für die Erstellung eines Gebäudes von gleicher Art, Grösse und Ausbau erforderlich wäre. Unbeachtlich ist die Frage, welcher Preis für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzobjektes an anderer Stelle zu bezahlen wäre. Der Verkehrswert ist auf den Schadenszeitpunkt zu berechnen. Die Ermittlung des Verkehrswertes eines landwirtschaftlichen Gebäudes aus Real- und Ertragswert ist zulässig. § 27 Abs. 2 GVG. Wieder verwertbare Teile müssen nicht entschädigt werden, selbst wenn auf einen Wiederaufbau verzichtet wird. § 34 GVG; § 27 GVV. Auch beim Wiederaufbau ist ausser der Verzinsung der Kostenvorschüsse des Bauherrn kein Schadenszins zu bezahlen. Hingegen ist nach der Fälligkeit ein Verzugszins von 5% zu leisten. Die Einreichung eines Rechtsmittels ändert nichts am Verzug. |