ZGB Art. 82 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 82 ZGB vom 2025

Art. 82 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 82 Anfechtung

Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 82 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2016/275Appel; Appelant; Intimée; était; égal; également; édical; ériode; ’appel; établi; élai; Entre; ésident; Dresse; éré; ’au; érie; CCT-cadre; Incapacité; Entreprise; écembre; érêt; édecin

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 96Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 30 und 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR): Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung (E. 4.3.2) bleiben die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 30 VRG/FR; E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Weder der unechte Vorbehalt von Bundesrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRG/FR (E. 4.4.5) noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.4.6) vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
Recht; Bundes; Frist; Fristen; Fristenstillstand; Kanton; Inkrafttreten; Kantone; Sinne; Verwaltungs; Vorschrift; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Urteil; Verfahren; Hinweis; Übergangsfrist; Anpassung; Regelung; Vorschriften; Freiburg; Gebiet; Bundesrecht; Sozialversicherung; Hinweisen; Vertrauen; Grundsatz; Bestimmungen; Praxis; Gesetzgebung
107 II 222Alleinvertretungsvertrag; Schadensermittlung.1. Austauschverhältnis beim Alleinvertretungsvertrag, Sinn von Art. 82 OR (E. I/2). 2. Kausalzusammenhang, Novenverbot (E. I/3). 3. Tat- und Rechtsfragen bei der Schadensberechnung (E. II/2).
Schaden; Vertrag; Schadens; Recht; Beklagten; Berechnung; Bundesgericht; Urteil; Berufung; Alleinvertretungsvertrag; Vertrags; Schweiz; Kausalzusammenhang; Handelsgericht; Beweis; Gewinn; Schadensberechnung; Zusammenhang; Verletzung; Schadenersatz; Vorinstanz; Absatz; Vertragsverletzungen; Sinne; Leistung; Hinweisen; Ermessen; Austauschverhältnis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar SchKG2010