Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 82
Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 82 VRV vom 2025
Art. 82 (1) Bedingungen für Ausnahmeanhänger
1 Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Artikel 67 Absatz 5 oder das in der Bewilligung nach Artikel 78 eingetragene Gesamtzugsgewicht. (2)
2 Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen, ausser an Motorrädern, höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Schaustellern kann sie zwei Anhänger bis zu einer Gesamtlänge der Fahrzeugkombination von 30 m bewilligen. (3)
3 Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ([AS 1994 816]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ([AS 1997 2404]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 2451]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.