Art. 82 Durch
provisorische Rechtsöffnung
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230033 | Rechtsöffnung | Gesuch; Gesuchs; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Recht; Beschwerde; Steller; Gesuchsteller; Recht; Forderung; Vorinstanz; öffnung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Rungen; Glaubhaft; Entscheid; Partei; Rechtlich; Vorbringen; Noven; Schuld; Vorinstanzliche; Begründung; Beweis; Sinne; MwHinw; Gesuchstellers; Vorne |
ZH | RT230196 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegner; Zahlungsvereinbarung; Beschwerdeverfahren; Unterzeichnung; Urteil; Vorinstanz; Zeitpunkt; Schwächesituation; Entscheid; E-Mail; Schuld; Urkunden; Beschwerdeführer; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Missverhältnis; Habe; Entschädigung; Übervorteilung; Setze; Bewusst; Habe; Glaubhaft; Können; Vorinstanzliche; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Betreibung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2021.47 (AG.2021.450) | provosorische Rechtsöffnung (BGer 5D_185/2021 vom 11. Oktober 2021) | |
BS | BEZ.2021.38 (AG.2021.385) | provisorische Rechtsöffnung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 30 (5A_383/2020) | Regeste a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2). | Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellungs; SchKG; Negative; Beschwerde; Feststellungsklage; Klagerückzug; Definitive; Negativen; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Gerichtlich; Forderung; Gerichtliche; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Materiell; Rechtsvorschlag; Obergericht; Beschwerdeführer; Gericht; Rechtskraft; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl |
147 III 176 (5A_434/2020) | Regeste Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO ; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Schriftstücken zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ) taugen (E. 4.2). | Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beschwerdegegnerin; Schuldbrief; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Urteil; Rechtsmittel; Obergericht; Zahlung; Urkunde; Erstinstanzlich; Verfahren; Urkunden; Schuldner; Entscheid; Provisorische; Erstinstanzliche; Amtes; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Betreibung; Rechtsöffnungstitels; Berufung; Beanstandungen; E-Mail; Erwähnt; Hinweis; Provisorischen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5225/2018 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Recht; Bundes; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Betreibung; Beschwerdef?hrerin; Beitrags; Vereinbart; Urteil; Vorsorge; Betrag; Bundesverwaltungsgericht; Beitr?ge; Berufliche; Hinweis; Vereinbarte; H?he; Verzug; Vereinbarten; Hinweisen; Bezahlt; Zahlung; Rechtsvorschlag; Verf?gung; Effektiv; Partei; Ausstehende |
Autor | Kommentar | Jahr |
Vock, Aepli-Wirz | Kommentar, 7 | 4201 |
Vock, Aepli-Wirz | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2017 |