Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 82 SchKG vom 2024

Art. 82 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 82 Durch
provisorische Rechtsöffnung a. Voraussetzungen

1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 82 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHRT230196RechtsöffnungGesuchsgegner; Zahlungsvereinbarung; Beschwerdeverfahren; Unterzeichnung; Urteil; Vorinstanz; Zeitpunkt; Schwächesituation; Entscheid; E-Mail; Schuld; Urkunden; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Missverhältnis; Entschädigung; Übervorteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Betreibung; SchKG; Notlage; Leistung; Verzugsschaden; Bonitätsprüfung; Akten
Dieser Artikel erzielt 2495 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.164-Recht; Gesuch; Unterschrift; Beschwerdegegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Schenkungsvereinbarung; Urteil; Rechtspflege; Staat; Entscheid; Unterschriften; Beschwerdegegners; Verfahren; Zivilkammer; Obergericht; Advokat; Betreibung; Thierstein; Gericht; Bundesgericht; Philipp; Simonius; Apos; Gesuchsgegners; Staates; Gesuchstellers; Amtsgerichtspräsidentin
SOZKBES.2024.131-Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Entscheid; Rechtspflege; Zahlungsvereinbarung; Zivilkammer; Obergericht; Beschwerdeschrift; Anwalt; Bundesgericht; Amtsgerichtspräsident; Beiordnung; Instanz; Einwendungen; Begründung; Verfassungsbeschwerde; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Obergerichts; Betreibung; Abweisung; Gerichtskosten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags
147 III 176 (5A_434/2020)
Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO ; Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung. Bestreitet die betriebene Partei im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung vor der kantonalen Beschwerdeinstanz ausschliesslich die Vollständigkeit des (aus verschiedenen Schriftstücken zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitels, so darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ) taugen (E. 4.2).
Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Urteil; Rechtsmittel; Obergericht; Zahlung; Urkunde; Verfahren; Urkunden; Schuldner; Entscheid; Amtes; Rechtsmittelinstanz; SchKG; Rechtsöffnungstitels; Betreibung; Berufung; Beanstandungen; E-Mail; Hinweis; Regionalgericht; Beschwerdeinstanz; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5225/2018Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungArbeitgeber; Auffangeinrichtung; Recht; Bundes; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Betreibung; Beitrags; Urteil; Vorsorge; Betrag; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; Hinweis; Höhe; Verzug; Hinweisen; Zahlung; Rechtsvorschlag; Verfügung; Tilgungsplan; Verzugszins; Entscheid; BVGer; Arbeitnehmende; Person; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021