Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 82

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 82 BZG vom 2025

Art. 82 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1 Das Lehrpersonal und die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen.

2 Wurde der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht, so richten Bund, Kantone oder Gemeinden eine angemessene Entschädigung aus.

3 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstands dienstlich geboten war.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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