Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 82

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 82 BV vom 2024

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Art. 82 Strassenverkehr

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.


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Art. 82 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230006Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Berufung; Recht; Schuld; Abänderung; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Dividende; Schulden; Eheschutz; Entscheid; Urteil; Rente; Parteien; Über; Dividenden; Arbeit; Vermögen; Säule; Vermögens; Überschuss; ücksichtigen
ZHLE230006Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Berufung; Recht; Schuld; Abänderung; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Dividende; Schulden; Eheschutz; Entscheid; Urteil; Rente; Parteien; Über; Dividenden; Arbeit; Vermögen; Säule; Vermögens; Überschuss; ücksichtigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2018.00010Steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die 3. Säule a.ändig; Erwerb; Pflichtigen; Säule; Erwerbstätigkeit; Abzug; Vorsorge; Selbständigerwerbende; Beiträge; Steuerperiode; Bundessteuer; Säulea; Abzugs; Einkünfte; Einkommen; Handelsregister; Sicht; Recht; Aktiengesellschaft; Abzug; Entscheid; grosse
SGB 2018/80, B 2018/82Entscheid Strassenrecht, Verkehrsanordnungen, Tempo-30-Zone, Koordinationspflicht, Art. 111 Abs. 1 BGG, Art. 25a und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Quot; Strasse; Beschwer; Vorinstanz; Entscheid; Rekurs; Strassen; Massnahme; Tempo-; Massnahmen; Recht; Verfahren; Verkehr; -Zone; Hinweis; Gemeinde; Hinweise; Einsprache; VerwGE; Hinweisen; -Strasse; Strassenbauprojekt; Verkehrsanordnungen; Beschwerdeverfahren; Parkfeldmarkierungen; Massnahmenplan; Parzelle; Polizeikommando; Signal; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 426 (1C_605/2016)Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz; Beschwerde in Stimmrechtssachen; abstrakte Normenkontrolle; Art. 29a BV, Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 2 BGG. Wird im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, ein Erlass verletze in der Umschreibung der politischen Rechte höherstufig garantierte Rechte, übernimmt die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG die Funktion von Art. 82 lit. b BGG. Die Legitimation und der Instanzenzug richten sich indes nach den spezifischen Regeln der Beschwerde in Stimmrechtssachen (E. 1). Vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes müssen die Kantone in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen. Die Ausnahme gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wonach die Kantone gegen Akte des Parlaments und der Regierung in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten nicht zwingend ein Rechtsmittel vorsehen müssen, gilt nicht für Rechtsmittelentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Die Regelung des Kantons Schwyz, wonach gegen Einspracheentscheide des Regierungsrats oder des Kantonsrats, welche im Zusammenhang mit kantonalen Volkswahlen ergehen, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist, bietet keine Probleme, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat einen eigenen Entscheid oder Realakt auf Einsprache hin in Wiedererwägung zieht. Sie lässt sich aber auch in den anderen Konstellationen, in denen ein kantonales Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde von Bundesrechts wegen vorzusehen ist, bundesrechtskonform auslegen (E. 3.2-3.4). Kanton; Recht; Regierung; Kantons; Regierungsrat; Einsprache; Kantonsrat; Entscheid; Regierungsrats; Schwyz; Verwaltungsgericht; Behörde; Rechtsmittel; Einsprachen; Ergebnis; Wahlen; Unregelmässigkeiten; Vorbereitung; Bundesgericht; Urteil; Rechte; Realakt; Beschwerde; Sinne; Wiedererwägung; Verfügung; Normen; Zusammenhang
141 V 439Art. 82 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 BVV 3; Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades in der Säule 3a. Die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen der IV-Organe (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4) sind in der Säule 3a nicht subsidiär heranzuziehen (E. 4.2). Erwerbsunfähigkeit; Säule; Vorsorge; Bindung; Invalidität; Vaudoise; Police; Rente; Entscheid; Prämien; Urteil; Prämienbefreiung; Betrag; Klage; Verfügung; Sinne; Vorinstanz; Grundsätze; Bundesgericht; Feststellung; Person; Bestimmungen; Vorsorgeeinrichtung; Sachverhalt; Leistungen; IV-Stelle

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3266/2019BahninfrastrukturVerkehr; Verkehrs; Strasse; Altholz; Strassen; Matzingen; Massnahme; Massnahmen; Altholzstrasse; Bahnübergang; Stettfurterstrasse; Bundes; Eisenbahn; Plangenehmigung; Kanton; Oberdorfstrasse; Bahnübergangs; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Kreuzung; Zentrum; Anlage; Urteil; Zentrumsknoten; Gemeinde; Strassenverkehr
A-3424/2016(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenVorsorge; Teilliquidation; Austritt; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Austritts; Anschluss; Zahnarzt; Austrittsleistung; Teilliquidationsreglement; Anschlussvertrag; Person; Vorsorgewerk; Urteil; Verfahren; Stiftung; Verfügung; Fehlbetrag; Beschwerdeführers; Vertrag; Vorinstanz; Alter; Personal; Bundesverwaltungsgericht; Kommentar; Anschlussvertrages

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Art. N. 23; 2016
Thomas Geiser, Jacques-André Schneider, Thomas Gächter Hand, BVG und FZG2010