Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) Art. 82

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 82 ArGV1 vom 2024

Art. 82 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) drucken

Art. 82 Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht Schweigepflicht (Art. 44 ArG)

1 Die Schweigepflicht nach Artikel 44 des Gesetzes erstreckt sich auf die Aufsichts- und Vollzugsbehörden des Gesetzes, die Mitglieder der Eidgenössischen Arbeitskommission, beigezogene Sachverständige und Fachinspektoren.

2 Werden Sachverständige und Fachinspektoren beigezogen, sind diese auf die Schweigepflicht gegenüber Dritten schriftlich aufmerksam zu machen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.