ZGB Art. 816 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 816 ZGB vom 2024

Art. 816 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 816 1. Art der Befriedigung

1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.

2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.


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Art. 816 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
ZHPS140254Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Grundstück; Grundstücke; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Versteigerung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Schätzung; Urteil; Hangar; SchKG; Konkurs; Gasthaus; Bundesgericht; Recht; Versicherungswert; Rüti; Hinwil; Bezirksgericht; Bekanntmachung; Sinne; Einigung; Parteien; Einheit; Zufahrt; Obergericht; Schuldbetreibung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 478Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). Die Gebühren für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen sind auch dann pro Grundstück zu entrichten, wenn das Betreibungsamt mehrere Grundstücke in je einem Exemplar der genannten Urkunden zusammengenommen hat (E. 2).
Grundstück; Gebühr; Steigerungsbedingungen; Grundstücke; Lastenverzeichnis; Gebühren; Betreibungsamt; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Lastenverzeichnisses; Festsetzung; Gebührenverordnung; Exemplar; Erwägungen; Aufsichtsbehörde; Urkunde; Urteil; Konkurskammer; Aufstellung; Verwertungskosten; Bremgarten; Begehren; Erstellung; Obergericht; Entscheid; Bundesgerichts; Franken; Grundstück
126 III 33Ermessensbefugnis des Betreibungsamtes bei der Verwertung eines Gesamtpfandrechts im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB. Verkauf der Stockwerkeinheiten gesamthaft oder einzeln (Art. 45 Abs. 1 lit. b VZG und Art. 108 Abs. 1bis VZG). Das Betreibungsamt verfügt nicht über das ihm durch Art. 816 Abs. 3 ZGB und Art. 107 Abs. 1 VZG gewährte Ermessen, wenn nach dem festgelegten Schätzungswert sofort ersichtlich ist, dass alle Grundstücke, welche Gegenstand des Gesamtpfandes bilden, verkauft werden müssen, um den betreibenden Gläubiger zu befriedigen (E. 2). Im vorliegenden Fall kommt nur das Verfahren mit Gesamtruf zu einem Gesamtpreis oder mit Einzelruf nach Art. 108 Abs. 1bis VZG - analog angewendet - in Betracht (E. 3). Office; éancier; éance; éalisation; éancière; Immeuble; été; Expertise; écessaire; érêts; Chambre; écision; ères; ément; édure; Comme; Autorité; être; Extrait; Arrêt; Betreibungsamt; Ermessen; édule; écaire; éder; ésultat; Abord; éparée; Tribunal; édéral