DO Art. 813 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 813 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 813 Tractament egual

Ils mainagestiun sco er terzas persunas che sa fatschentan cun la gestiun ston tractar ils societaris en moda eguala, sche las premissas èn las medemas.


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Art. 813 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Auskunfts; Einsichtsrecht; Geschäftsführer; Klage; Ziffer; GmbHG; Rechtsbegehren; Verfahren; Informations; Revision; Basler; Verwaltungsrat; Informationen; Anspruch; Gericht; Commentaire; Bundesgericht; Klägers
ZHHE150336Provisorische Abberufung (vorsorgliche Massnahmen)Gesellschaft; Geschäftsführer; Beklagten; Gesellschafter; Stellung; Massnahme; Noven; Mitarbeiter; Recht; Geschäftsführung; Noveneingabe; Stellungnahme; Massnahmebegehren; Verfügung; Frist; Verfahren; Interesse; Urteil; Rechtsanwalt; Beschluss; Parteien; Eingabe; Geschäftsführers; Mitarbeiterin; ählt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 375Art. 813 Abs. 1 OR. Wohnsitz der zur Vertretung befugten Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mindestens ein in der Schweiz wohnender Geschäftsführer muss einzelzeichnungsberechtigt oder gemeinsam mit weiteren in der Schweiz wohnenden Geschäftsführern kollektivzeichnungsberechtigt sein.
Geschäftsführer; Schweiz; Justiz; Vertretung; Gesellschaft; Kantons; Basel-Stadt; Wohnsitz; Aktiengesellschaft; Praxis; Inama; Trading; Justizdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Geschäftsführern; Bundesgericht; Bestimmungen; Kreisschreiben; Wortlaut; Urteil; Verfügung; Handelsregister; Bundesamt; Eidgenössische; Polizeidepartement; Auffassung; Gesetzgebers