Art. 813 Gleichbehandlung
Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180280 | Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 OR | Gesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Kommentar; Auskunfts; Einsichtsrecht; Geschäftsführer; Klage; Ziffer; GmbHG; Rechtsbegehren; Verfahren; Informations; Schränkte; Aufl; Revision; Basler; Verwaltungsrat; Informationen; Hrsg; Anspruch; Gericht; Commentaire; Romand; Bundesgericht |
ZH | HE150336 | Provisorische Abberufung (vorsorgliche Massnahmen) | Gesellschaft; Geschäftsführer; Beklagten; Gesellschafter; Stellung; Massnahme; Noven; Mitarbeiter; Recht; Geschäftsführung; Noveneingabe; Stellungnahme; Massnahmebegehren; Verfügung; Frist; Verfahren; Interesse; Werden; Tiert; Gerin; Urteil; Rechtsanwalt; Vorsorglich; Beschluss; Sogenannte; Parteien; Eingabe; Geschäftsführers; Chung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 375 | Art. 813 Abs. 1 OR. Wohnsitz der zur Vertretung befugten Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mindestens ein in der Schweiz wohnender Geschäftsführer muss einzelzeichnungsberechtigt oder gemeinsam mit weiteren in der Schweiz wohnenden Geschäftsführern kollektivzeichnungsberechtigt sein. | Geschäftsführer; Schweiz; Wohnende; Justiz; Wohnenden; Vertretung; Gesellschaft; Müsse; Kantons; Basel-Stadt; Wohnsitz; Beschwerde; Aktiengesellschaft; Praxis; Inama; Trading; Justizdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Geschäftsführern; Bundesgericht; Bestimmungen; Kollektiv; Kreisschreiben; Befugt; Wortlaut; Materielle; Beschloss; Urteil; Einzelzeichnungsberechtigt; Kollektivzeichnungsberechtigt |