Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 810 OR vom 2025

Art. 810 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 810 Aufgaben der Geschäftsführer

1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

  • 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
  • 2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
  • 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
  • 4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
  • 5. (1) die Erstellung des Geschäftsberichts;
  • 6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • 7. (1) die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
  • 3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

  • 1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
  • 2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
  • 3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 810 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210309Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Verfahren; Recht; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Ordner; Asservat-Nr; Vorinstanz; Schwester; Verfahrens; Verteidigung; Darlehens; Geschäft; Urteils; Privatkläger; Gesellschaft
    ZHSU200035Übertretung des MehrwertsteuergesetzesBeschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Kantons; Urteil; MWSTG; Beruf; Berufung; Buchführung; Sachverhalt; Verfahrens; Vorinstanz; Grundsatz; Verfügung; Sinne; Genugtuung; Gericht; Group; Über; Winterthur; Verfahren; Eigentümer; Übertretung; Höhe; Hinweis; üsse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2015/1Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. e BGFA. Es genügt, dass eine als standeswidrig beurteilte Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn abgeschlossen worden ist. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass sie auch dann gilt, wenn zur Geltendmachung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren beschritten wird. Verboten ist der Verzicht auf ein Honorar im Fall des ungünstigen Abschlusses des Verfahrens. Die mit seinem Treuhandunternehmen abgeschlossene Vereinbarung ist unter den konkreten Umständen dem Anwalt anzurechnen (Verwaltungsgericht, Recht; Gesellschaft; Erfolg; Anleger; Vereinbarung; Rechtsanwalt; Anwalt; Erfolgshonorar; Verfahren; Ansprüche; Projekt; Honorar; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorinstanz; Verbot; Beschwerdeführers; Ingress; Retrozessionsherausgabeansprüche; Erfolgshonorars; Ziffer; Geschäftsführer; Anlegern; Gericht; Verfahrens; Retrozessionsherausgabeansprüche“; Internet; Gesellschafter; Schweiz; ällige
    SGAVI 2010/94Entscheid Art. 51 Abs. 2 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der Neuregelung des GmbH-Rechts haben die Geschäftsführenden einer GmbH - wie die Verwaltungsräte einer AG - ex lege eine arbeitgeberähnliche Stellung. Es braucht somit nicht im Einzelfall geprüft zu werden, ob dies zutrifft. Vorliegend besteht zudem auch für die Zeit nach der Übertragung der GmbH und der Geschäftsführung auf einen Dritten kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da die Insolvenz der Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt bestanden hat, als der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011, AVI 2010/94) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. Oktober 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schuppisser, Aschwanden Peter & Partner, Limmatquai 1, Postfach 160, 8024 Zürich, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Insolvenzentschädigung (Schadenminderungspflicht, arbeitgeberähnliche Stellung) Sachverhalt: Arbeit; Insolvenz; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Gesellschaft; Konkurs; Arbeitgeberin; Geschäftsführer; Gesellschafter; Anspruch; Entscheid; Lohnforderung; Stellung; Firma; Schuldanerkennung; Arbeitnehmer; Ansprüche; Beschwerdeführers; Vielmehr; Arbeitslosenversicherung; Handelsregister; Arbeitslosenkasse
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2016.3Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen.Apos;; Bundes; FINMA; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Beschuldigte; Verfahren; Geschäftsführer; Tagessätze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; VStrR; Gehilfe; Beschuldigten; Finanz; Urteil; Gesellschaft; Geschäftsführerin; Investor; Anleger; Über; Tagessätzen