MVG Art. 81 - Organisation und Verwaltung
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 81 MVG vom 2024
Art. 81 Organisation und Verwaltung
1 Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärversicherung (1) geführt.
2 Der Bundesrat kann die Führung der Militärversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übertragen. (2)
3 … (3)
(1) Amt aufgrund des Transfers der Militärversicherung an die SUVA heute aufgelöst.
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 ([AS 2005 2881]; [BBl 2004 2851]).
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer) ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 33 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 758]; [BBl 2019 7359]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.