Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 81

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 81 LwG vom 2025

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Art. 81 Genehmigung durch das BLW

1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem BLW zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.

2 Das BLW teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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