DO Art. 809 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 809 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 809 Gestiun e represchentanza I. Designaziun dals mainagestiun ed organisaziun

1 Tut ils societaris exequeschan communablamain la gestiun. Ils statuts pon reglar la gestiun en moda divergenta.

2 Mo persunas natiralas pon vegnir nominadas sco mainagestiun. Sch’ina persuna giuridica u sch’ina societad commerziala sa participescha a la societad, designescha quella eventualmain ina persuna natirala che pratitgescha questa funcziun per ella. Ils statuts pon pretender per quest cas il consentiment da la radunanza dals societaris.

3 Sche la societad ha plirs mainagestiun, sto la radunanza dals societaris reglar il presidi.

4 Sche la societad ha plirs mainagestiun, decidan quels cun la maioritad da las vuschs che vegnan dadas. Il president prenda la decisiun da tagl. Ils statuts pon prevair ina regulaziun divergenta da la deliberaziun tras ils mainagestiun.


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Art. 809 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220027Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Rechtsbegehren; Liegenschaft; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Interesse; Massnahmen; Anordnung; Interessen; Urteil; Geschäftsführungs; Gericht; Geschäftsräumlichkeiten; Vertretungs; Bundesgericht; Frist; Verfahren; Verfahren; Kantons; Rechtsanwalt; Handelsregister
ZHNP210014ForderungSchuld; Beklagten; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Recht; Berufung; Vereinbarung; Partei; Über; Konkurs; Schuldübernahme; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Übernahme; Tatsache; Wille; Teilzahlung; Behauptung; Teilzahlungen; Tatsachen; Willen; Vertrag; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/1Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Entschädigungen an den Geschäftsführer einer GmbH stellen grundsätzlich massgebenden Lohn dar. Ausnahmen sind nicht ausgewiesen (E. 2.2). Auch kann nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (E. 2.3). Im Übrigen ist die behauptete bestehende Erfassung als Selbstständigerwerbender nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgericht des KantonsSt. Gallen vom 15. August 2016, AHV 2015/1).Entscheid vom 15. August 2016 ändig; Selbstständigerwerbende; Selbstständigerwerbender; Gallen; Entschädigung; Geschäftsführer; Gesellschaft; Entschädigungen; Arbeit; Verfügung; Beiträge; Erwerbstätigkeit; Stellung; Gesellschafter; Quot; Verwaltung; Einsprache; Beitragspflicht; Recht; Einkünfte; Person; Entgelt; Sozialversicherung
GRS 2022 114IV-Rente Bg-act; Kranführer; Arbeit; Observation; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Abklärung; Bundesgerichts; Schulter; Einkommen; Recht; Urteil; Geschäftsführer; Gesellschaft; Leistung; IV-Stelle; Rente; Über; Unternehmen; Verfügung; ürde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Gesellschafters; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Stellung; Anspruch; Stammanteil; Geschäftsführung; Vorinstanz; Urteil; Entscheidungen; Einflussnahme; Sozialversicherung; Person; Kantons; Angelegenheiten; Arbeitgeber; Arbeitslosenversicherung; Rechte; Gesetzes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Gesellschafter; Urteil; Bundes; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; Verrechnungssteuern; Entscheid; Kommentar; Hinterziehung; VStrR; Verzugszins; Einspracheentscheid; Steuerforderung; Zahlung; Geschäftsjahr; Vorinstanz; Erhebung
A-5692/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafterin; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Bundes; Vorsorge; Anschluss; Recht; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Versicherung; Urteil; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitnehmer; BVGer; Zwangsanschluss; Alter; Sinne; Ausgleichskasse; Verwaltungsratshonorar; Vereinbarung; Person; Verfahren; Geschäftsführer; Geschäftsführerin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar II2016
-Basler Kommentar II2016