E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 809 OR vom 2024

Art. 809 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 809 Geschäftsführung und Vertretung I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation

1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.

2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.

3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln.

4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 809 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220027Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Rechtsbegehren; Liegenschaft; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Interesse; Massnahmen; Anordnung; Interessen; Urteil; Vorsorglich; Geschäftsführungs; Gericht; Partei; Einstweilen; Eheliche; Tungs; Geschäftsräumlichkeiten; Vertretungs; Bundesgericht
ZHNP210014ForderungSchuld; Beklagten; Vorinstanz; Zedentin; Zahlung; Recht; Berufung; Vereinbarung; Partei; übernahme; Über; Konkurs; Schuldübernahme; Entscheid; Zahlungen; Parteien; Verfahren; Behauptet; Tatsache; Wille; Übernahme; Teilzahlung; Behauptung; Teilzahlungen; Geleistet; Tatsachen; Willen; Vertrag; Genüge
Dieser Artikel erzielt 101 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/1Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Entschädigungen an den Geschäftsführer einer GmbH stellen grundsätzlich massgebenden Lohn dar. Ausnahmen sind nicht ausgewiesen (E. 2.2). Auch kann nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (E. 2.3). Im Übrigen ist die behauptete bestehende Erfassung als Selbstständigerwerbender nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgericht des KantonsSt. Gallen vom 15. August 2016, AHV 2015/1).Entscheid vom 15. August 2016
GRS 2022 114IV-Rente
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Beschwerde; Einfluss; Deutsche; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Gesellschafters; Rechtsprechung; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Arbeitslosenentschädigung; Beschwerdeführer; Schweizerische; Anspruch; Stammanteil; Geschäftsführung; Deutschem; Vorinstanz; Urteil; Schweizerischem; Entscheidungen; Einflussnahme; übertrag; Sozialversicherung; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Gesellschaft; Beschwerde; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Verrechnungssteuern; Entscheid; Kommentar; Vorliegen; Hinterziehung; IVm; VStrR
A-5692/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Beschwerde; Gesellschafter; Gesellschafterin; Malige; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Bundes; Vorsorge; Vormalige; Anschluss; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Vorinstanz; Versicherung; Urteil; Verf?gung; Bundesverwaltungsgericht; Angeschlossen; BVGer; Arbeitnehmer; Zwangsanschluss; Berufliche; Obligatorisch; Gesetzliche; Vorliegende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ORWATTER, ROTH PELLANDABasler Kommentar II2016
OR WAT-TER, ROTH PELLANDABasler Kommentar II2016
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz