Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 805 OR vom 2025

Art. 805 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 805 Einberufung und Durchführung

1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

4 … (1)

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:

  • 1. die Einberufung;
  • 2. (2) das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
  • 2bis. (3) den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
  • 3. die Verhandlungsgegenstände;
  • 4. die Anträge;
  • 5. (2) die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
  • 6. die vorbereitenden Massnahmen;
  • 7. das Protokoll;
  • 8. die Vertretung der Gesellschafter;
  • 9. die unbefugte Teilnahme.
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (2) (4)
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 805 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE190427Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Geschäfts; Gesuchsgegnerin; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführung; Gesuchstellers; Massnahme; Gesellschafterversammlung; Massnahmen; Anspruch; Gericht; Statuten; E-Mail; Ziffer; Handelsregister; Gründung; Antrag; Recht; Sinne; Vertretung; Interesse; Parteien; Mails

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRA 2021 26Kantons-, Gemeinde- und direkte BundessteuerDarlehen; Darlehens; Aufrechnung; Veranlagung; Kanton; Einsprache; Gewinn; Recht; Bundes; Veranlagungsverfügung; Konkurs; Gesellschaft; Leistung; Veranlagungsverfügungen; Einspracheentscheid; Stammanteil; Kantons; Einkommen; Beweis; Beschwerdeführern; Stammanteile; Dividende; Jahresrechnung; Verwaltung; Gewinnausschüttung; Verwaltungsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-646/2018RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Revisor; Verfahren; Gründung; Entzug; Gesellschafter; Recht; Pflichtverletzung