ZGB Art. 800 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 800 ZGB vom 2025

Art. 800 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 800 Bei gemeinschaftlichem Eigentum

1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.

2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 800 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140050Abänderung EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Recht; Vorinstanz; Abänderung; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Noven; Eingabe; Entscheid; Einkommen; Eheschutz; Verfahren; Arbeit; Urteil; Parteien; Hilfe; Scheidung; Behandlung; Klage; Unterhaltsbeiträge
ZHLE150023EheschutzBeklagten; Partei; Parteien; Vorinstanz; Recht; Berufung; Unterhalt; Einkommen; Verfahren; Ausführungen; Unterhalts; Liegenschaft; Ferien; Versiche; Versicherung; Ferienwohnung; Berufungsverfahren; Getrenntleben; Entscheid; Lebensversicherung; Mobiliar; /Gästebett; Sachverhalt; Gericht; ätten
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