Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 80

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 80 URG vom 2022

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Art. 80 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Bestehende Schutzobjekte

1 Dieses Gesetz gilt auch für Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen, die vor seinem Inkrafttreten geschaffen waren.

2 War die Verwendung eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- und Tonbildträgers oder einer Sendung, die nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, bisher erlaubt, so darf sie vollendet werden, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 266Art. 80 Abs. 1 URG; Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind. Die in Art. 80 URG angeordnete Rückwirkung des neuen Rechts bezieht sich nicht auf Werke, die nach früherem Recht urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. Schutz; Urheber; Werke; Schutzdauer; Urheberrecht; Inkrafttreten; Recht; Rückwirkung; Über; Verlängerung; Schutzfrist; Gesetzgeber; Regel; Urheberrechts; Gesetzes; Auslegung; Regelung; Randtitel; Übergangsregel; Urhebers; Übergangsregelung; Zeitpunkt; Werken; Schauspiel; Werkes; Ablaufs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3865/2015UrheberrechtTarif; Quot;; Vorinstanz; Vergütung; Zusatz; Recht; Tarife; Gästezimmer; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Quot;GT; Urheber; Genehmigung; Nutzer; Hotel; Radio; Gästezimmern; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Urheberrecht; Fernseh; Empfang; Verfügung; Rückwirkung; Verfahren; Verwertung
B-2346/2009UrheberrechtBeschwer; Tarif; Recht; Verwertung; Beschwerdeführerinnen; Quot;; Sendung; Vorinstanz; Urheber; Sendungen; Urheberrecht; Wahrnehmbarmachen; Beschwerdegegner; Rechte; Werke; Verwertungsgesellschaft; Beschwerdegegnerinnen; Parteien; Verwertungsgesellschaften; Public; Viewing; Schweiz; Verfahren; Tarife; Bundesverwaltungsgericht; Nutzer; Parteientschädigung; Gericht; ätte